8. Rechtliche Würdigung 8.1 Zur vorsätzlichen Tötung 8.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, nachfolgend: aStGB; SR 311.0) wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Es handelt sich dabei um den Grundtatbestand der Tötungsdelikte, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht besondere Umstände im Sinne der Art.