Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass – ohne dem Beschuldigten ein erhöhtes Stressniveau abzusprechen – nicht von einer derart aussergewöhnlichen Stresssituation ausgegangen werden kann, als dass dadurch seine Handlungsund Entscheidungsfähigkeit sowie das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen eingeschränkt gewesen wären. Es liegen hierfür keine eindeutigen Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil, der Beschuldigte machte über weite Strecken nachvollziehbare und detaillierte Aussagen. Zudem erachtet die Kammer als erstellt, dass er sich im