Folglich sagen die unnötigen Ladebewegungen nichts über den emotionalen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus. Beim angeblichen Nichterinnern-Können an die zweite Schussabgabe kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass – ohne dem Beschuldigten ein erhöhtes Stressniveau abzusprechen – nicht von einer derart aussergewöhnlichen Stresssituation ausgegangen werden kann, als dass dadurch seine Handlungsund Entscheidungsfähigkeit sowie das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen eingeschränkt gewesen wären.