Hinzu kommt, dass der Beschuldigte noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Rekonstruktion der Schussabgaben vor jedem Schuss eine Ladebewegung ausführte (pag. 2804). Diese Umstände legen die Hypothese nahe, dass der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen war, eine Ladebewegung sei vor jeder Schussabgabe notwendig. Folglich sagen die unnötigen Ladebewegungen nichts über den emotionalen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus.