Der Beschuldigte selber betonte stets, mit Waffen nicht gut umgehen zu können (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 3069 f.). Auch anlässlich seiner Befragung im Neubeurteilungsverfahren gab der Beschuldigte an, er habe zum fraglichen Zeitpunkt mit Waffen nicht umgehen können und er habe die Tatwaffe nicht gekannt (pag. 4090 Z. 13 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Rekonstruktion der Schussabgaben vor jedem Schuss eine Ladebewegung ausführte (pag.