Aus diesem Grund könnten die Ausführungen des Beschuldigten zum Ablauf, zur Schussabgabe, zur Position bei der Schussabgabe und zum Schusswinkel nicht zum vollen Nennwert genommen werden. Diese Einschränkungen würden auch die weiteren, intuitiven und unnötigen Ladebewegungen sowie den Umstand, dass sich der Beschuldigte nur an einen einzigen Schuss habe erinnern können, erklären. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, es handelt sich dabei auch um einen eigentlichen Zirkelschluss.