_ machte in seinem Parteivortrag geltend, das Zürcher Gutachten habe einlässlich und überzeugend dargelegt, dass sich der Beschuldigte in einer enormen Stresssituation befunden habe. Er zitierte S. 8 f. des Gutachtens und leitete daraus ab, dass beim Beschuldigten sowohl eine reduzierte Handlungsund Entscheidungsfähigkeit als auch ein eingeschränktes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen vorgelegen hätten. Aus diesem Grund könnten die Ausführungen des Beschuldigten zum Ablauf, zur Schussabgabe, zur Position bei der Schussabgabe und zum Schusswinkel nicht zum vollen Nennwert genommen werden.