1542 Z. 213 f.). Der Beschuldigte wusste also sofort, dass er N.________ massive, lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt hatte. Ein solches Beweisergebnis ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zulässig und verletzt den Grundsatz in dubio pro reo nicht. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Variante – er sei während der Schussabgabe von einer Übermacht von Angreifern massiv zusammengeschlagen worden, er habe in die Luft bzw. dorthin geschossen, wo es Platz gehabt habe – wurde gestützt auf die objektiven Erkenntnisse sowie die Aussagen der unbeteiligten Zeugen (vgl. dazu Ziff. 7.5 hiervor) widerlegt.