Dabei geht die Kammer nicht von einem gezielten Schuss des Beschuldigten gegen den Oberkörper von N.________ aus. Jedoch musste der Beschuldigte aufgrund der sehr grossen Nähe zum Oberkörper seines Kontrahenten die möglichen Gefahren einer Schussabgabe zweifellos realisiert haben. Dass dem Beschuldigten diese grosse Nähe und die unmittelbare Gefahr bewusst war, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass er gemäss verschiedenen Aussagen unmittelbar nach der Schussabgabe geschrien haben soll, N.________ sei tot (beispielsweise pag. 1182 Z. 121; pag. 1542 Z. 213 f.).