__ – schliesst die Kammer, wie hiervor bereits dargelegt wurde, aus. So steht fest, dass der Beschuldigte N.________, bevor er ihn erschoss, mit der Waffe ins Gesicht schlug (vgl. Ziff. 7.4 hiervor). Es widerspricht nun aber jeglicher Logik, anzunehmen, dass sich N.________ danach trotzdem – im Wissen darum, dass eine Schusswaffe im Spiel ist – einfach vom Beschuldigten abwandte, um sich an der anderen Schlägerei zu beteiligen. - Bevor BI.________ wegfuhr, sah er, dass die Lenker der beiden Fahrzeuge (N.________ und der Beschuldigte) zu Fall gekommen waren und am Boden lagen (pag. 1636 Z. 40 ff.).