Bis auf diese Schlussfolgerung habe er das IRM Bern in seinem Gutachten vollständig gestützt (pag. 4083 Z. 30 ff.). Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die beiden Gutachten keinesfalls in einem unlösbaren Widerspruch zueinander stehen. Die Aussagen der beiden Gutachter haben sich im Rahmen der Befragung zudem noch angeglichen. Beide Gutachten sind von guter Qualität, was sie sich gegenseitig auch attestieren. Die jeweiligen Schlüsse sind nachvollziehbar dargelegt und stimmen im Ergebnis miteinander überein.