40 sei er zudem davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei. Er habe sich hierfür auf die Aussagen des Bruders des Opfers sowie auf jene des Beschuldigten gestützt. Bei der stehenden Position habe er keine Differenzen zum Berner Gutachten (pag. 4082 Z. 40 ff.). Ihm sei es darum gegangen, mit seinem Gutachten aufzuzeigen, dass entgegen der Wertung des IRM Bern auch mit liegender Schützenhaltung verschiedene Möglichkeiten vorhanden seien. Bis auf diese Schlussfolgerung habe er das IRM Bern in seinem Gutachten vollständig gestützt (pag.