Seine Ausführungen zur Stresssituation des Beschuldigten seien für ihn deshalb wesentlich, weil es eine Ungenauigkeit in dessen Aussagen impliziere. Seiner Meinung nach sei es irreführend, die anlässlich der Tatrekonstruktionen vom Beschuldigten gezeigten Waffenpositionen als zu sehr der Wahrheit entsprechend anzunehmen (pag. 4079 Z. 32 ff.). Es gebe einen objektiven und einen subjektiven Punkt für die Feststellung von Stress. Objektiv sei es das unnötige Nachladen durch den Beschuldigten. Das subjektive Element sei seine eigene Erfahrung aus vielen anderen Schusswaffenfällen (pag. 4080 Z. 4 ff.). Zum objektiven Element räumte Q.__