4078 Z. 18 ff.). Dem IRM Bern sei aber insofern Recht zu geben, als dass die vom Beschuldigten in den Tatrekonstruktionen gezeigten Positionen gemäss pag. 799 f. so nicht gehen würden (pag. 4081 Z. 29 ff.). Es gebe auch für den Steilschuss mehrere Varianten, wobei es deutlich schwieriger gewesen sei, hierfür Varianten zu finden als für den Flachschuss. Sie hätten aber eine zweite Möglichkeit gefunden (pag. 4079 Z. 14 ff.). Seine Ausführungen zur Stresssituation des Beschuldigten seien für ihn deshalb wesentlich, weil es eine Ungenauigkeit in dessen Aussagen impliziere.