4073 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt seiner Feststellung, wonach das Szenario des Schusses mit dem steilen Abgangswinkel (Variante I) mit der Schussverletzung des Opfers nicht möglich sei, führte der Sachverständige P.________ aus, die Kombination dieser Rahmenbedingungen (Abgangswinkel sowie die Neigung des Oberkörper des Opfers) führe zu einer Stellung, die mit dem Gleichgewicht des Opfers nicht vereinbar sei. Dieses hätte so auf den Schützen fallen müssen. Dabei handle es sich um den Hauptmeinungsunterschied zum Zürcher Gutachten. Auf dem Bild 1 des Zürcher Gutachtens sei versucht worden, mit Statisten die von ihm als unmöglich bezeichnete Stellung abzubilden.