Bei Annahme von nur leicht geänderten Haltungen der Extremitäten der Beteiligten könne das Opfer nämlich eine natürlichere, der Bildbeilage 1 entsprechende Körperhaltung eingenommen haben. Schliesslich wurde im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich aber auch klar festgehalten, dass wenn man für den Beschuldigten beliebige mögliche Stellungen annehme, noch diverse weitere Konstellationen möglich seien, welche die Rahmenbedingungen ebenfalls erfüllen würden; und zwar solche mit ungezielter, wie auch solche mit gezielter Schussabgabe. Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wurden die beiden (Mit-)Ersteller der ballistischen Gutachten, P.________ sowie Q.___