7.7.2 nachfolgend). 7.7.2 Zu den ballistischen Gutachten im Besonderen Die Vorinstanz fasste das ballistische Gutachten des IRM Bern vom 11. Februar 2013 (pag. 767 ff., inkl. umfassender Bildmappe) korrekt zusammen (pag. 3073 ff.), es wird an dieser Stelle darauf verwiesen. Zentral ist, dass das IRM Bern grundsätzlich zwei prinzipielle Flugbahnen für möglich hielt; eine mit steilem und eine mit flachem Abgangswinkel. Diese möglichen Abgangswinkel wurden verwendet, um die Stellung des Opfers zum Zeitpunkt der Schussabgabe in Bezug zur Waffe zu bringen.