Ergänzend ist festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten in Bezug auf die Anzahl der abgegebenen Schüsse (nur einer statt zwei) aufgrund des Spurenbilds zweifelsfrei widerlegt werden kann. Ein weiteres zentrales Beweismittel ist das ballistische Gutachten vom 11. Februar 2013 des IRM Bern (pag. 767 ff.). Dieses Gutachten wurde von der Verteidigung schwer kritisiert und mit einem beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebenen (Partei-)Gutachten zu widerlegen versucht. Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurden beide Gutachter eingehend befragt (vgl. dazu Ziff. 7.7.2 nachfolgend).