007 führte; (b) als nächstes wurde ein Schuss abgegeben, was durch den Rückstossladevorgang automatisch zum Auswurf der Hülse Ass. 005 führte; (c) mit dem zweiten manuellen Ladevorgang wurde nunmehr die Patrone Ass. 006 ausgeworfen; schliesslich wurde (d) ein zweiter Schuss ausgelöst, wobei der automatische Nachladevorgang behindert wurde und die Patrone Ass. 003 im Patronenlager verblieb (vgl. bildliche Darstellung der Vorinstanz pag. 3068).