Der Beschuldigte sei kurz nach dem Verlassen seines Autos zu Boden gekommen und bis zur Schussabgabe am Boden geblieben. Die Annahme, der Beschuldigte habe sich während der dynamischen Auseinandersetzung in laufend wechselnden Positionen befunden, sei faktenwidrig und unhaltbar. 7.7.1 Objektive Feststellungen Für die Auflistung der zur Schussabgabe vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 3065 f.). Ebenfalls auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen wird für die objektiven Feststellungen zum Spurenbild betreffend die Tatwaffe (pag. 3066 bis pag.