36 7.7 Lag der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden? Die Verteidigung kam in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer zum Schluss, der Beschuldigte sei im Moment der Schussabgabe am Boden gelegen. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen diverser Zeugen, auf die ballistischen Gutachten sowie auf den Grundsatz in dubio pro reo. Der Beschuldigte sei kurz nach dem Verlassen seines Autos zu Boden gekommen und bis zur Schussabgabe am Boden geblieben.