1489 Z. 64 ff.). Die Zeugin war unzweifelhaft erst am Tatort, nachdem die Schüsse bereits gefallen waren. Sie hörte denn auch zu keinem Zeitpunkt Schüsse (pag. 1490 Z. 96 f.). Allein aus der blutigen Schusshand liesse sich ohnehin nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Insbesondere scheint es der Kammer problemlos möglich, dass sich der Beschuldigte, als er die Waffe in der Hand hielt und sie vorerst als Schlaginstrument einsetzte, an den eventuell bereits blutenden Kopf fasste. Die Interpretation der Verteidigung ist also alles andere als zwingend.