Ebenso wenig wurde der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe von mehreren Personen aus der N.________-Gruppe blutig zusammengeschlagen (Ziff. 7.5 hiervor). Etwas anderes vermag auch die blutverschmierte Hand nicht zu belegen. Die Zeugin BW.________ (pag. 1487 ff.) beschrieb, wie eine Person (diejenige, welche an der Hand blutete und eine Waffe hielt) waagrecht gehalten und herumgetragen worden sei, während eine andere Person vor dem gegen die Wand parkierten Auto am Boden gelegen sei.