Rechtsanwalt B.________ vertrat die Auffassung, die blutige Hand mache deutlich, dass der Beschuldigte, bevor er die Waffe überhaupt ergriffen habe, mit seiner Hand den blutenden Kopf berührt habe. Damit sei der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe blutig zusammengeschlagen worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in Ziff. 7.4 hiervor festgestellt, wurde der Beschuldigte von N.________ nicht mit einem Schlag zu Boden gestreckt. Ebenso wenig wurde der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe von mehreren Personen aus der N.________-Gruppe blutig zusammengeschlagen (Ziff.