7.6 Hatte der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe eine blutende Kopfverletzung? Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag aus, die blutende Kopfverletzung des Beschuldigten sei diesem bereits vor der Schussabgabe zugefügt worden. Dies könne eindeutig aus den Aussagen der Zeugin BW.________ abgeleitet werden. Diese habe nämlich festgestellt, dass der am Boden liegende Mann eine Waffe in der Hand gehalten habe und dass die Hand bereits blutverschmiert gewesen sei. Rechtsanwalt B.__