Der Schluss, die Beteiligten der N.________-Gruppe seien im Zeitpunkt der Schussabgabe erst am Anrücken, gewesen, trifft nicht zu. Auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die N.________-Leute zu Fuss zum Tatort begeben hätten, lässt sich nach dem Ausgeführten nicht halten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest vier (ohne C.________ eventuell drei) Insassen des PW Mercedes schon vor der Schussabgabe vor Ort waren und ein Eingreifen ihrerseits unmittelbar bevorstand. Wo sich derweil die A.________-Leute (mit Ausnahme von AI.