Einen Schuss will er nicht gehört haben und N.________ soll da schon am Boden gelegen sein. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entgegen der Ausführungen der ersten Instanz nicht auf die Angaben der Beteiligten aus der N.________-Gruppe abgestellt werden kann. Sie sind weder übereinstimmend noch logisch. Im Gegenteil, in den Aussagen finden sich zahlreiche Widersprüche, es wird masslos über- oder untertrieben und teilweise schlicht gelogen. Der Schluss, die Beteiligten der N.________-Gruppe seien im Zeitpunkt der Schussabgabe erst am Anrücken, gewesen, trifft nicht zu.