Der Verteidigung ist in ihren Ausführungen insoweit Recht zu geben, als dass auch die Kammer zum Schluss kommt, dass auf die Darstellung der beteiligten N.________-Leuten nicht abgestellt werden kann. Mit ihren Aussagen verfolgten sie offensichtlich eigene Interessen ging es ihnen doch in erster Linie darum, möglichst weit weg vom Schauplatz gewesen zu sein, um damit die eigene Beteiligung möglichst gering erscheinen zu lassen. Dass die Version der Beteiligten aus der N.________-Gruppe nicht stimmen kann, zeigt sich teilweise aber auch in deren eigenen Aussagen.