Zu den Aussagen der Beteiligten aus der Gruppe N.________ und der Gruppe A.________ Die Aussagen der beteiligten Personen aus der N.________-Gruppe vermögen an den soeben gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. Der Verteidigung ist in ihren Ausführungen insoweit Recht zu geben, als dass auch die Kammer zum Schluss kommt, dass auf die Darstellung der beteiligten N.________-Leuten nicht abgestellt werden kann.