So ist gestützt auf die beiden ballistischen Gutachten ausgeschlossen, dass die Position des Schützen stehend und diejenige des Opfers am Boden liegend war (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 7.7). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Zeugin BK.________, welche schilderte, die Person mit dem Baseballschläger sei zu den zwei sich prügelnden Beifahrern gegangen und der Schütze sei dann mit gezogener Waffe auf diese drei zugegangen. So erachtet die Kammer (wie in Ziff. 7.3 und 7.4 hiervor bereits dargelegt wurde) als erstellt, dass es zunächst zu einem Zweikampf zwischen dem Beschuldigten und N.________ kam. Zudem steht fest, dass N._____