Auch kann kein solches den beteiligten Personen zugeordnet werden. Dass insgesamt vier Fahrzeuge vor Ort waren, schilderten indes alle soeben genannten vier Zeugen. Anders als diese haben weder der Zeuge BO.________ noch die Zeugin BP.________ – beide stiessen erst nach dem Ausbremsen, und als die Schlägereien schon im Gange waren, dazu – zu Protokoll gegeben, mehr als zwei Fahrzeuge gesehen zu haben. Allerdings führte BP.________ aus, BO.________ habe ihr gesagt – dies im Widerspruch zu dessen eigenen Aussagen – es sei noch ein drittes Fahrzeug involviert gewesen.