Gewisse Schilderungen lassen sich zudem gestützt auf gesicherte Erkenntnisse ausschliessen. So zum Beispiel, dass es sich bei den sich an der Betonmauer prügelnden Männern um den Beschuldigten und N.________ handelte. Ihre Auseinandersetzung fand vor dem ersten Auto, im Bereich des Fussgängerstreifens, wo dann auch das Blut des Opfers festgestellt wurde (vgl. pag. 549), statt. Auch wenn sich der exakte Geschehensablauf anhand der erörterten Aussagen nicht rekonstruieren lässt, so sind diese für die Beweiswürdigung – insbesondere um die Ereignisse rund um die Schussabgabe in eine zeitliche Reihenfolge zu bringen – dennoch zentral.