Folglich kann es sich nicht um einen sehr lauten Knall gehandelt haben, was wiederum gut zum Zuknallen einer Autotür passen würde. Offensichtlich ist jedenfalls, dass angesichts der Vielzahl von wesentlich tatortnäheren Aussagen auf diese vage Zeugenaussage nicht abgestellt werden kann. Dasselbe gilt für die Aussagen der betagten BV.________ (pag. 1650 f.). Es handelt sich um sehr unspezifische, nicht protokollierte Aussagen, die in vielerlei Hinsicht nicht zu den übrigen Beweismitteln passen. So schilderte sie beispielsweise als Einzige, dass während ca. 5 Minuten (vor der Schussabgabe!) auf der Strasse lauthals gestritten worden sei.