29 Weder aus dem Rapport (pag. 1107 f.) noch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1109 ff.) ergibt sich eindeutig, was der Zeuge BU.________ wann gesehen hat. Erhebliche Zweifel an seinen geschilderten Wahrnehmungen lässt der Umstand aufkommen, dass er bereits im Rapport die schlechten Sichtverhältnissen und seine Distanz zu den Geschehnissen erwähnte. Er wusste auch nicht, was die Ursache des Knalls (er nahm nur einen wahr, obwohl es nachweislich zwei Schüsse waren) gewesen sein könnte.