Die Vermutung, der Beschuldigte habe die Waffe zunächst am Lauf gehalten, liegt nahe (vgl. Ansicht 3D-Modell, pag. 697). Nur so lässt sich der Abdruck mit einem nachvollziehbaren Handlungsablauf vereinbaren. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Autos von N.________ mit einem Baseballschläger auf den Kopf und so zu Boden geschlagen wurde. 7.5 Wurde der Beschuldigte vor der Schussabgabe am Boden liegend von mehreren Personen geschlagen oder nicht? Rechtsanwalt B.__