Als verletzungsverursachende Struktur kommt das Griffprofil an der rechten Seite der Tatwaffe in Frage. Ob die Waffe beim Schlagen am Griff oder am Lauf gehalten wurde, kann aus rechtsmedizinischer Sicht offenbar nicht beurteilt werden (vgl. dazu aber die Erwägungen sogleich). Fest steht jedenfalls, dass die verletzungsverursachende Struktur nicht durch eine die Waffe führende Hand verdeckt war (pag. 708). Die Verletzung war frisch und entstand gemäss IRM kurz vor dem Tod von N.________. Wieviel vorher, vermochte auch das IRM nicht zu sagen (pag.