4089 Z. 2 ff.). Auf diese Aussagen des Beschuldigten ist abzustellen. Wäre es anders gewesen, hätte der Beschuldigte dies zu Protokoll gegeben, zumal ein derart heftiger Schlag am Anfang erst recht eine Notwehrlage indizieren würde. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach gestützt auf die Aussagen von BJ.________ und C.________ von einem Auf-den-Boden- Schlagen des Beschuldigten auszugehen sei. BJ.________ gab – von der Verteidigung nur auszugsweise zitiert – Folgendes zu Protokoll (pag. 1712 Z. 45 ff.): «Weiter habe ich gesehen, dass derjenige mit dem Baseballschläger auf eine Person, vor allem auf den Kopf, mehrmals auf ihn einschlägt. Ich kann nicht sagen