Ausgeführte verwiesen werden. Auch hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten betreffend die Geschehnisse unmittelbar nach dem Verlassen der Fahrzeuge liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Wahrnehmung oder Erinnerung vor. Der Beschuldigte schilderte konstant und nachvollziehbar ein wechselseitiges Handgemenge zwischen ihm und N.________. Gleichzeitig erwähnte er nie, zu Beginn der Auseinandersetzung von N.________ einen derart heftigen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben, dass er gleich zu Boden gegangen wäre. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 27. Dezember 2011 führte er aus (pag.