Auf die Aussagen des Beschuldigten selber, welcher einen solchen Ablauf der Geschehnisse nie erwähnt habe, könne nicht abgestellt werden. Sowohl das Wahrnehmungs- als auch das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten seien stressbedingt stark eingeschränkt gewesen. Betreffend die Ausführungen der Verteidigung zum angeblich stark eingeschränkten Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Beschuldigten kann auf das soeben unter Ziff. 7.3 sowie auf das nachfolgend unter Ziff. 7.8 Ausgeführte verwiesen werden.