Auch die Aussage des Zeugen BI.________ vermag die klaren und konstanten Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften. Hinzu kommt, dass es N.________ einhändig kaum gelungen wäre, den sich wehrenden Beschuldigten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Es sprach zu diesem Zeitpunkt ja auch nichts dagegen, dass der Beschuldigte tatsächlich aussteigen wollte. Er befand sich in einer Mann-gegen-Mann- Situation. Dass sich der Beschuldigte unter solchen Umständen durchaus dem Kampf stellen kann, zeigt sein vorgängiges Verhalten im Restaurant AA.________. Die Kammer ist mithin überzeugt, dass der Beschuldigte selber aus seinem Fahrzeug ausstieg.