17 stellbar, dass es N.________ einhändig – in der anderen Hand hielt er ja den Baseballschläger – so ohne weiteres gelungen wäre, den sich wehrenden Beschuldigten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer für die Frage, ob der Beschuldigte von selber ausgestiegen ist oder nicht, auf dessen eigene Aussagen abstellt. Hinweise darauf, dass er unter Stress gestanden und sich deswegen nicht mehr an den korrekten Ablauf hätte erinnern können, liegen keine vor. Auch die Aussage des Zeugen BI.