1649, wo BI.________ die Positionen der Fahrzeuge und Geschehnisse einzeichnete, hervor, dass er betreffend die Szene bei der Fahrertüre von Fahrzeug Nr. 2 (Fahrzeug des Beschuldigten) nur über eine eingeschränkte Sicht verfügte. Aufgrund der Fahrzeugpositionen (Beschuldigter, N.________, Zeuge BI.________) war die Sicht auf die Fahrertüre des Beschuldigten einerseits durch N.________ verdeckt und andererseits konnte der Zeuge BI.________ N.________ nur von (schräg-)hinten sehen. Selbst wenn N.________ die Fahrertüre des Beschuldigten geöffnet hätte, konnte der Zeuge BI.________ von seinem Standort aus kaum sehen, wie der Beschuldigte dann effektiv aus dem Auto kam.