Auch wenn es sich bei BI.________ um einen unbeteiligten Dritten handelt, welcher seine Wahrnehmungen sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben hat, vermag diese Aussage die konstanten Schilderungen des Beschuldigten selber nicht zu widerlegen. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge BI.________ von den Geschehnissen nach dem Verlassen des Fahrzeugs (Schlagen und Ziehen der beiden Kontrahenten direkt vor dem Fahrzeug des Zeugen BI.________) auf den Ablauf beim Aussteigen geschlossen haben muss. So geht aus dem Plan auf pag. 1649, wo BI.