Als Grund für seine Kehrtwendung gab er an, damals noch beim Beschuldigten gearbeitet zu haben. Er habe deshalb nicht sagen wollen, dass dieser eine Pistole in der Hand gehalten habe. Damals habe er noch Angst gehabt, jetzt habe er keine Angst mehr (pag. 1031 Z. 241 ff.). Diese Begründung leuchtet nicht ein, zumal AH.________ auch noch zum Zeitpunkt der vierten Befragung für den Beschuldigten arbeitete (pag. 1025 Z. 21 ff.). Für die Kammer steht mithin fest, dass auf die letzten Aussagen von AH.________ nicht abgestellt werden kann. Selbst die Verteidigung räumte anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags ein, an der Glaubwürdigkeit AH.________s seine gewisse Zweifel angebracht.