Diesen Aussagen des Beschuldigten gegenüber stehen die Aussagen von AH.________ und BI.________. Beide schilderten, der Beschuldigte sei von seinem Angreifer aus dem Auto gezogen worden. Dennoch vermögen diese Aussagen nach Auffassung der Kammer an der überzeugenden Darstellung des Beschuldigten keine Zweifel hervorzurufen. AH.________ schilderte erstmals anlässlich seiner vierten Einvernahme, «sie» hätten den Beschuldigten aus dem Auto gezogen (pag. 1030 Z. 231). Vorher gab er stets an, erst viel später auf die Szene beim Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein: