Der Beschuldigte differenzierte von seiner ersten Einvernahme an klar, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht. So gab er beispielsweise bereits in der ersten Befragung bei der Polizei an, er könne sich nicht daran erinnern, wohin er gezielt habe, als er geschossen habe (pag. 817 Z. 59 f.). Auch gab er von Beginn weg an, sich nur an eine Schussabgabe erinnern zu können (pag. 832 Z. 345 f.) und dass er sich nicht erinnern könne, N.________ mit der Schusswaffe geschlagen zu haben (pag. 902 Z. 43 f.). Es ist also davon auszugehen, dass wenn der Beschuldigte betreffend das Aussteigen tatsächlich über Erinnerungslücken verfügen würde, er dies auch so zu Protokoll gegeben hätte.