Insgesamt machte der Beschuldigte zur Frage, wie die Auseinandersetzung mit N.________ begann, also klare und deutliche Aussagen. Er schilderte nachvollziehbar und detailliert seine Überlegungen, weshalb er ausstieg und warum es für ihn keine Option war, im Fahrzeug zu bleiben. Gestützt auf diese Aussagen bleibt kein Raum für die Annahme der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner enormen Stress-Situation und der Geschehensdynamik über ein stark eingeschränktes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen verfügt habe. Der Beschuldigte differenzierte von seiner ersten Einvernahme an klar, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht.