__ – zum Schluss, dass der Beschuldigte von N.________ aus seinem Auto gezogen worden ist. Insbesondere machte er geltend, es sei auf die glaubhaften Aussagen des unbeteiligten Augenzeugens BI.________ und nicht auf die Angaben des in höchstem Masse gestressten Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte selber schilderte immer wieder konstant und nachvollziehbar, er sei selber aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Er erwähnte – bis zur letzten Befragung anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung – zu keinem Zeitpunkt, von N.________ aus seinem Auto gezogen wurde.