Die Kammer ist davon überzeugt, dass keiner der unbeteiligten Augenzeugen bewusst falsche Angaben machen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeder Zeuge seine Wahrnehmungen jeweils nach bestem Wissen und Gewissen zu Protokoll gegeben hat. Die dabei entstandenen Widersprüche lassen sich mit den soeben geschilderten Umständen erklären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hilft eine wissenschaftliche bzw. aussagepsychologische Analyse der besagten Zeugenaussagen in einer solchen Situation nicht weiter.