Alle sechs Elemente sind zentral mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Geschehnisse. Auch die Kammer folgt in ihren Ausführungen diesen sechs Punkten, weil so alle für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts relevanten Fragen chronologisch geklärt werden können. 7.2 Vorbemerkung Zur nachfolgenden Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass für viele der zu klärenden, zentralen Fragen als einziges Beweismittel Aussagen von Zeugen und Beteiligten, d.h. des Beschuldigten sowie von weiteren Personen, die entweder dem Lager des Beschuldigten oder demjenigen von N.________ zuzuordnen sind, vorliegen.